Im April 2007 klebte sich der Münchener Thomas Kittel die sog. Schäublone an die Fensterscheibe seines Autos. Stiller Protest, der auch auf unzähligen Blogs und Webseiten wiederzufinden ist. Und so hing Schäubles-Konterfei an Thomas Fensterscheibe, bis er Anfang September in eine Polizeikontrolle kam. Die Beamten durchsuchten sein Auto und kassierten nicht nur die Schäublone, sondern gleich auch Thomas ein und brachten ihn zur Wache. Grund dafür, war der “Anfangsverdacht auf Beleidigung“, so der Mitarbeiter der Pressestelle des Polizeipräsidium Markus Dengler. Nachdem die Beamten Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt gehalten hatten, war klar, dass der Fall einer Überprüfung bedürfe und Anzeige erstattet wird. Nach drei Stunden bei der Polizei konnte Thomas wieder nach Hause, die Schäublone verblieb auf der Wache. Nun bereitet die Münchener Staatsanwaltschaft die Anzeige vor. Ob diese zu einer weiteren Verfolgung oder gar einem Prozess führt ist noch unklar.
Müssen jetzt alle Blogger, die ebenfalls auf die Problematik der Pläne des Innenministers zur Onlinedurchsuchung von Computern und E-Mail-Überwachung aufmerksam machen wollen, mit einer Anzeige rechnen? Nein. Zumindest nicht nach §194 StGB. Dort heißt es:
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
Heißt also, dass die Verfolgung der Tat nur auf Antrag des Beleidigten erfolgt. Hierfür müsste Innenminister Schäuble Strafanzeige erstattet. Eine Verfolgung durch das entsprechende Amt findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft darf daher auch kein Ermittlungsverfahren einleiten.
via: jetzt.de, netzpolitik.org und dataloo
