40 Jahre ist es her, dass die Telefonüberwachung erlaubt wurde. Zur damligen Zeit war die Zahl der Delikte auf eine kleine überschaubare Zahl beschränkt. Dementsprechnd gering war auch die Anazhl der durchgeführten Überwachungen. Im Jahr 2004 wurden 29.017 Telefonüberwachungsmaßnahmen durchgeführt. Tendenz steigend.
Nun hat sich die Telekommunikationswelt in den letzten 40 Jahren immens gewandelt, keine Frage. In der gleichen Art und Weise ist aber auch der Deliktkatalog gestiegen und gleicht heute einem “Spaziergang durch das Strafrecht”.
Und das Fehlen eines Beweisverwertungsverbots für Delikte, bei denen das Verfahren eigentlich nicht eingesetzt werden darf, führt regelmäßig auch dazu, dass zufällig Aufgedecktes, wie etwa kleinere Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Michel Friedman) oder unbedacht und scheinbar unbelauscht geäußerte Phantasievorwürfe, wie jener gegen den Moderator Andreas Türck, in Strafverfahren münden. Verfahren wegen Beamtenbeleidigung sind beispielsweise auch dann möglich, wenn die Beleidigungen nicht gegenüber dem Betroffenen direkt geäußert, sondern nur erlauscht wurden.
Münzt man diese Erkenntnise auf die umstrittene Online-Durchsuchung um, so muss man nicht mal ein Schelm sein, um schlimmes zu denken. Die “maximal zehn Ermittlungen” lt. BKA-Chef Jörg Zielke dürften nach kurzer Zeit passe sein. Und die Musikindustrie dürfte die erste sein, die an die Tür vom BKA klopft. Nicht etwa um eine Ermittlung anzustoßen, sondern angesichts des “zufällig Aufgedeckten”.
Das man sehr schnell in den potentiellen Kreis der Verdächtigen rutschen kann, zeigt die Festnahme der drei Terroristen in Oberschledorn, die für Ihre Kommunikation offene WLANs genutzt haben. Wie sollen die Ermittler unterscheiden, wer in welcher Form mit wem kommunizert hat, wenn erst einmal nur die IP-Adressse und der Anschlußinhaber vorliegt?
Interessante Erkenntnisse aus einem Telepolis Beitrag von Peter Mühlbauer